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Wer sind Zielgruppen & Verpflichtete im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bezieht sich der Begriff „Zielgruppen & Verpflichtete“ auf zwei zentrale Gruppen:

1. die Nutzerinnen und Nutzer, die von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen profitieren sollen (Zielgruppen)
2. die Unternehmen und Organisationen, die gesetzlich zur Umsetzung von Barrierefreiheit verpflichtet sind (Verpflichtete)

Zielgruppen: Für wen ist das Gesetz gemacht?

Das BFSG richtet sich in erster Linie an Menschen, die durch Barrieren in der digitalen und physischen Welt benachteiligt werden. Dazu gehören:

  • Menschen mit Behinderungen
    (z. B. mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen)
  • Ältere Menschen
    (z. B. mit altersbedingten Einschränkungen der Wahrnehmung oder Mobilität)
  • Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen
    (z. B. nach Unfällen oder Operationen)
  • Menschen mit Lernschwierigkeiten oder Sprachbarrieren

Ziel ist es, diesen Gruppen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Dienstleistungen, Produkten und Informationen zu ermöglichen.

Verpflichtete: Wer muss Barrierefreiheit umsetzen?

Das BFSG verpflichtet private Wirtschaftsakteure, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – insbesondere wenn sie Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden.

Zu den verpflichteten Gruppen gehören:

  • Hersteller digitaler Produkte (z. B. Smartphones, Computer, Geldautomaten)
  • Händler und Importeure, die diese Produkte vertreiben
  • Dienstleistungsanbieter, insbesondere:
    • Online-Shops
    • Banken und Versicherungen (z. B. Online-Banking)
    • Telekommunikationsanbieter
    • Personenbeförderungsdienste
    • E-Book-Plattformen und digitale Inhalte

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Eine wichtige Ausnahme gilt für:

  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende UND Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme ≤ 2 Millionen Euro)

Diese sind nur bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen, nicht bei der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Vorschriften treten am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, barrierefrei angeboten werden.

Das BFSG bringt die Verantwortung für digitale Barrierefreiheit erstmals auch in die Privatwirtschaft. Während die Zielgruppen des Gesetzes größtenteils Menschen mit Behinderungen und ältere Personen sind, richtet sich die Pflicht zur Umsetzung an Hersteller, Händler und Dienstleister. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen auseinandersetzen, um rechtzeitig gesetzeskonform und inklusiv zu handeln.

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